Written by NA on November 13, 2017 in Steuern

Welche Gründe gibt es für die Änderung der Steuersätze und welche MwSt-Sätze sind ab 1.  Januar 2018 gültig?

Als Konsequenz der gescheiterten Volksabstimmung zur Altersvorsorge 2020 reduziert sich die Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2018 um 0,3 Prozent. Ab Anfang nächsten Jahres wird die Invalidenversicherung, die vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 mit 0,4 Prozentpunkten der Mehrwertsteuer subventioniert wurde, nicht mehr zusätzlich finanziert. Andererseits wurde in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 die Entscheidung getroffen, dass sich die MwSt zwecks Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) ab 1. Januar 2018 um 0,1% automatisch steigert.

Normalsatz

Mehrwertsteuersatzänderung ab 1. Januar 2018

Sondersatz

Mehrwertsteuersatzänderung ab 1. Januar 2018

Reduzierter Satz

Mehrwertsteuersatzänderung ab 1. Januar 2018

Welche Mehrwertsteuersätze sind in der übergreifenden Periode zwischen den Geschäftsjahren 2017 und 2018 anzuwenden? Wie soll die Änderung der MwSt-Sätze in der Buchhaltung berücksichtigt werden?

Die Mehrwertsteuer muss im gleichen Zeitraum verrechnet werden, in welchem eine Leistung erbracht wurde, unabhängig davon, wann die Rechnung erstellt oder der Vertrag abgeschlossen wurde.

Beispiel: Die “Swissgroup” liefert dem Kunden “Klimaforsch” Handelswaren im Wert von CHF 35’000 am 29. Dezember 2017, stellt die Rechnung dafür aber erst am 4. Januar 2018. Die Rechnung muss auf folgende Weise erstellt werden:

Mehrwertsteuersatzänderung ab 1. Januar 2018

Handelswaren gemäss Vereinbarung CHF 32’407
+8.0% MwSt CHF 2'593
Total CHF 35’000

In diesem Fall fand die Lieferung vor dem 1. Januar 2018 statt, weswegen die Mehrwertsteuer mit den bisherigen Sätzen abgerechnet werden muss.

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Es gibt noch andere Praxisbeispiele, bei denen die Mehrwertsteuerverringerung berücksichtigt werden muss:

  1. Bei langfristigen Leasingverträgen, die jahresübergreifend sind, muss man die Leasingraten ab 1. Januar 2018 mit den neuen MwSt-Sätzen berechnen. Dabei gilt es vorsichtig zu sein, da der neue Steuersatz nur auf den Belegen oder Rechnungen für die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2017 erbracht werden, stehen darf. Ansonsten müssen die Leistungen zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden.
  2. Wenn es um Beherbergung geht, ist es wichtig zu wissen, dass die Nacht vom 31. Dezember 2017 auf den 1. Januar 2018 zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden muss.
  3. Es gibt periodische Dienstleistungen, die teilweise nach der MwSt-Reduktion erbracht werden. Sprich, die Leistungen wurde vor dem 1. Januar 2018 verkauft, deren Gültigkeit beginnt jedoch nach dem 31. Dezember 2017. Solche Dienstleistungen rechnet man zu den bisherigen Sätzen ab. Nachfolgend einige Beispiele:
  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad, in die Kunsteisbahn, usw.1
  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benutzung der Autowaschanlage.1
  • Verkauf von Antivirenprogrammen auf CDs oder DVDs (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel (Lieferung), wobei der Zeitpunkt der Updates (Dienstleistungen) allein vom Endkunden bei der Installation der Software und dem Akzeptieren der Geschäftsbedingungen (Lizenz) oder beim Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird.1
  • Verkauf eines Personenwagens, bei dem im Verkaufspreis auch Gratisserviceleistungen enthalten sind, welche der Garagist nach dem 31. Dezember 2017 erbringen muss. Es ist jedoch zu beachten, dass die jeweiligen Gratisserviceleistungen, welcher der Garagist zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise dem Importeur verrechnet, zum Steuersatz abzurechnen ist, der im Zeitpunkt der ausgeführten Serviceleistung gilt.1

[1] Gemäss MwSt-Info bei Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Nehmen Sie zur Kenntnis: Ab 1. Januar 2018 gilt eine neue obligatorische Mehrwehrtsteuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz

Für ausländische Unternehmen wird das Gesetz verschärft. Das heisst, dass die Unternehmen, die im In- und Ausland einen Totalumsatz von CHF 100’000 erreichen, in der Schweiz ab dem ersten Franken Umsatz mehrwertsteuerpflichtig sind. Bisher konnten ausländische Unternehmen ihre Leistungen in der Schweiz grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer erbringen, bis sie einen Umsatz von CHF 100’000 in der Schweiz erzielten.

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