Written by Mauro Bonzanigo on August 21, 2018 in Finanzbuchhaltung

Der aktiv in seiner Unternehmung arbeitende Unternehmer (GmbH, AG) kann sich seine Arbeitszeit und das unternehmerische Risiko mit seinem Lohn und mit Dividendenausschüttungen kompensieren lassen. Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform 2009 sind in den meisten Kantonen die Anreize, sich eine höhere Dividende und einen tieferen Lohn auszuzahlen, gestiegen. Die Doppelbesteuerung von Dividenden wurde entschärft.

Ebenfalls gestiegen ist die Arbeit der Ausgleichskassen und Gerichte, da sie nun häufiger beurteilen müssen, ob Dividenden überhöht waren und nachträglich als Lohnzahlungen mit den darauf lastenden Sozialversicherungsabzügen (AHV/IV/ALV/EO) qualifiziert werden müssen.

Das Bundesgericht hat eine relativ einfach zu handhabende Praxis angenommen, entsprechende Fälle zu beurteilen. Dabei müssen beide Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit eine Dividendenzahlung als überhöht und spiegelbildlich die Lohnzahlung als unverhältnismässig tief angenommen werden kann. Folglich resultiert das dann in Nachforderungen der Ausgleichskasse.

  1. Kriterium: Ist die ausgerichtete Dividende höher oder tiefer als 10% des Unternehmenswertes? Solange die Eigenkapitalrendite tiefer als 10% ist, wird die Ausgleichskasse die Dividende bzw. Teile davon nicht als Lohn qualifizieren. Fraglich ist selbstverständlich immer der genaue Unternehmenswert, dazu wird der Vermögenssteuerwert der Beteiligungsrechte beigezogen (Steuererklärung d. Privatperson). Ist die Rendite höher als 10%, wird das 2. Kriterium beigezogen.
  2. Kriterium: Entspricht der Unternehmerlohn mindestens dem Marktlohn? Falls der tatsächliche Lohn im Vergleich tiefer ist, wird von einem zu tiefen Lohn ausgegangen. Als Lohnreferenz hat das Bundesgericht ausdrücklich auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik verwiesen: www.lohnrechner.bfs.admin.ch

Falls die Dividendenrendite höher als 10% ist und der Lohn unter Markt ist, wird die Ausgleichskassen Teile der Dividende neu als beitragspflichtigen Lohn klassifizieren, bis ein Marktlohn erreicht. Auf der Lohnaufrechnung werden dann die Sozialabgaben zuzüglich Verzugszinsen eingefordert.

Die Ausgleichskassen wollen mit diesem Vorgehen Umgehungsfälle bekämpfen. Kritisch betrachtet wird im speziellen eine auffällige Reduktion des Lohnes und eine ebenso auffällige Erhöhung der Dividende mit dem bewussten Ziel, die Sozialbeiträge deutlich zu reduzieren. Als besonders kritisch werden Lohnreduktionen betrachtet, die offensichtlich nicht in eine kontinuierliche Lohnentwicklung der letzten fünf Jahre passen.

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Dario Zanardi, lic. iur.

Oktober 27, 2024 @ 20:22

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Sehr geehrte Damen und Herren
Frage: Kann ich bei einem Gewinn einer AG mit der Kontokorrentschuld des Aktionärs verrechnen, statt Gewinn auszahlen?

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