Private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs
Geschäftlich genutzte Fahrzeuge bilden immer wieder Grundlage für Unklarheiten und Missverständnisse, ganz gleich, ob sich das Fahrzeug im Geschäftsvermögen oder in Privathand befindet.
Insbesondere eine private Nutzung von Geschäftsvermögen muss in der Buchhaltung korrekt abgebildet werden – so auch die private Nutzung eines Geschäftsautos. Die private Nutzung eines Geschäftswagens ist wertmässig der bedeutendste «Fringe Benefit» in der Schweiz und die vorliegende Problemstellung ist entsprechend häufig anzutreffen.
Die Betriebskosten und der Unterhalt müssen dann entsprechend auf die zwei Nutzungsarten verteilt werden. In der Regel erfolgt dies mit der pauschalen Wertermittlung des Privatanteils – dem Arbeitnehmer werden pro Monat 0.9% des Fahrzeugkaufpreises ohne MwSt. (bzw. minimal CHF 150) als steuerpflichtigen Lohn aufgerechnet. Eine effektive Ermittlung nach gefahrenen Kilometern ist möglich, wird aber oft als bürokratische Schikane empfunden und daher abgelehnt.
Privatanteil mittels bexio erfassen
Einige Buchhaltungssoftwares wie z. B. bexio ermöglichen die Ermittlung des Privatanteils. Anhand einer kurzen bexio-Anleitung können Sie erfahren, wie man in bexio richtig mit Abgaben bezüglich des Privatanteils umgehen sollte.
Geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs
Das Kilometergeld, das Sie für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs geltend machen können, beläuft sich auf CHF 0.70 pro geschäftlich gefahrenen Kilometer und deckt sämtliche Kosten wie Treibstoff, Reparaturen und Versicherung pauschal ab. Eine weitere Kostenbeteiligung der Unternehmung ist weder vorgesehen noch zulässig.
Der tägliche Arbeitsweg ist immer privater Natur und kann nicht als Geschäftsaufwand bzw. Spesenaufwand berücksichtigt werden. Wenn Sie aber z.B. vom Home Office oder Wohnsitz direkt zu einem Kunden oder von diesem direkt – ohne Zwischenstopp im Büro – nach Hause fahren, ist dies Geschäftsaufwand und Sie können diese Kilometerkosten als Spesen geltend machen, da die Fahrt Arbeitszeit ist.
Wir empfehlen Ihnen, ein Fahrtenbuch mit klarer Trennung von privaten und geschäftlichen Fahrten zu führen. Grundsätzlich setzt der Gesetzgeber bei der Nutzung des Privatwagens voraus, dass eine wesentliche Kosten- oder Zeitersparnis gegenüber der Nutzung des öffentlichen Verkehrs erreicht werden konnte oder der Einsatz des PKWs aus repräsentativen Gründen unabdingbar war. In der Praxis wird die Steuerbehörde nur in Fällen mit sehr hohen jährlichen Kilometerentschädigungen die Nutzung kritisch hinterfragen.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sollten regelmässig in die Buchhaltung übernommen und die Kilometerkosten als Verbindlichkeit der Unternehmung gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem Einzelunternehmer erfasst werden (Kontokorrent).
Das Fahrtenbuch bewahren Sie gut auf, es kann bei einer Steuerprüfung als Beleg eingezogen werden. Aufgrund des Verlustrisikos empfiehlt es sich, jedes Jahr ein neues Fahrtenbuch zu führen.
Für Privatautos gilt generell: Belege wie Tankquittungen, Kosten für Autoservice, Verkehrssteuern, Autoversicherungen, usw. dürfen nicht als Geschäftsaufwand gebucht werden, da dies eindeutig private Aufwände sind.
Falls Sie über ein vom Steueramt genehmigtes Pauschalspesenreglement (Zusatzreglement) verfügen, sind nur Geschäftsfahrten als Spesenauslagen geltend zu machen, die Sie ausserhalb eines Radius von 30 km (Luftlinie) um Ihren Geschäftssitz führen.
Wenn Sie selbständig erwerbend sind und Sie Ihr Privatauto zu mehr als 50% geschäftlich nutzen, wird das Auto bereits beim Erwerb zwingend dem Geschäftsvermögen Ihrer Einzelfirma zugeordnet (Präponderanzmethode).
Entschädigung für die Nutzung eines Privatautos für Geschäftszwecke in bexio korrekt erfassen
Der kurzen bexio-Anleitung können Sie entnehmen, wie man in bexio Angaben zur Entschädigung für die Nutzung des Privatautos richtig eingeben kann.
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5 Comments
Andrin Siegenthaler
September 5, 2024 @ 20:31
Wie ist die Handhabung betreffend diesem Satz: “Falls Sie über ein vom Steueramt genehmigtes Pauschalspesenreglement (Zusatzreglement) verfügen, sind nur Geschäftsfahrten als Spesenauslagen geltend zu machen, die Sie ausserhalb eines Radius von 30 km (Luftlinie) um Ihren Geschäftssitz führen.”
Heisst das, dass Fahrten immer mit Startpunkt des Geschäftssitzes aus gerechnet werden, auch wenn diese vom Homeoffice aus erfolgen und ausserhalb des 30km Radius sind?
Danke
Mauro Bonzanigo
September 10, 2024 @ 08:41
Guten Tag Herr Siegenthaler,
Eine berechtigte Frage, die nirgends vollständig geklärt wird.
Grundsätzlich sind Geschäftsfahrten wie Kundenbesuche etc. ab dem Arbeitsort (in diesem Fall das Home Office) als Arbeitszeit zu betrachten und entsprechend abzugelten. Das bedeutet, dass der Radius von 30km (Ortsrayon) ab ihrem Wohnort zu rechnen ist. Wenn Sie an einem anderen Tag zuerst mit dem Privatwagen ins Büro fahren, dann später von dort aus einen Kunden besuchen, dann gilt der Ortsrayon von 30km Radius um den Geschäftssitz. Die Fahrt morgens zum Geschäftssitz ist üblicher Arbeitsweg und geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Mindmaster
Oktober 20, 2023 @ 12:53
Hallo zusammen
Das ist kein Gesetz, das sind Erfahrungswerte. Wenn man die Servicekosten und Treibstoffkosten ausrechnet und das nachher auf den Kilometer weiterrechnet, kommt man heutzutage auf CHF 0.70.
J.K. Marjanovic
Mai 15, 2023 @ 08:45
Danke erstmal.
Auf welchen Quellen basieren die Daten/Zahlen, dass 0.70 CHF pro Km in der Schweiz berechnet werden? Ist das im Gesetz irgendwo verankert?
Muriel Stillhart
April 25, 2023 @ 19:22
Guten Abend
Ich möchte gerne wissen, wie das bei km Spesen aussieht… zb wenn man 100km für Hin und Rückweg braucht und etwa 1 1/2 Stunden unterwegs ist …
Rechnet man da für Kunden die Fahrzeit UND die Km Spesen von 0.70?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Muriel Stillhart
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