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UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung: BU und NBU
Die Unfallversicherung ist eine der per Bundesgesetz obligatorischen Sozialversicherungen für Arbeitnehmer. Fast alle Arbeitnehmer in der Schweiz geniessen den Schutz dieser Versicherung.
Das UVG regelt die Absicherung gegen Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen und zweitens gegen Krankheiten, die sich während der Ausübung der Berufstätigkeit entwickeln. Dieser Teil der Unfallversicherung heisst Berufsunfallversicherung oder kurz BU.
Der zweite Teil der obligatorischen Unfallversicherung heisst nichtberufliche Unfallversicherung, oder kurz NBU bzw. NBUV, und deckt Unfälle ab, die sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit ereignen. Es geht also um Freizeitunfälle, Unfälle im Urlaub, auf dem Arbeitsweg oder am Wochenende.
Nicht mit dem Beruf im Zusammenhang stehende Erkrankungen fallen nicht in den Deckungsbereich des UVG.
Wer muss versichert werden?
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmende, Studenten, (Schnupper-)Lehrlinge, Praktikanten, Haushaltshilfen und Volontäre zu versichern.
Es gibt einige Spezialfälle:
- Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern (BU und NBU) und sind von der Pflicht ausgenommen.
- Arbeitnehmer (AN), die im Schnitt weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, brauchen beim betroffenen Arbeitgeber keine obligatorische Abdeckung gegen Nichtberufsunfälle. Eine Abdeckung gegen Berufsunfälle und -krankheiten ist aber in jedem Fall vorgeschrieben (BU Pflicht). Unfälle auf dem Arbeitsweg sind für diese Personengruppe ebenfalls versichert und sind ausnahmsweise der BU zuzuordnen.
- Haushaltsangestellte, Kunst- und Kulturschaffende sind in jedem Fall zu versichern, das Arbeitspensum und der Verdienst spielt keine Rolle (BU und NBU).
- Geringfügige Löhne (siehe unten).
- Lohnbestandteile bei hohen Löhnen von CHF 148’200 oder mehr sind nicht obligatorisch versichert.
- Löhne von Rentnern im ordentlichen Rentenalter sind ebenfalls vollständig obligatorisch zu versichern. Die Freigrenze von CHF 1’400 pro Monat gilt nur für die AHV-Beiträge, nicht aber für das UVG.
Übersicht
Spezialfall Arbeitnehmer mit geringfügigem Lohn (*)
AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf geringfügige Löhne
Verdient ein Arbeitnehmer maximal CHF 2’300 pro Jahr, dann müssen auf diesem Lohn keine AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge entrichtet werden.
Aber: Handelt es sich um Arbeitnehmer in einem Privathaushalt oder im Kunst- oder Kulturbereich, dann gilt diese Ausnahme nicht und für die benannten Löhne müssen die Beiträge entrichtet werden.
UVG-Beiträge auf geringfügige Löhne
Verdient ein Arbeitnehmer maximal CHF 2’300 pro Jahr, dann müssen auf diesem Lohn UVG-Beiträge entrichtet werden, die Arbeitgeber tragen wie üblich die Kosten für die berufliche Unfallversicherung und die Arbeitnehmer jene für die Nichtberufsunfallversicherung.
Aber: Sind folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann entfällt die UVG-Beitragspflicht für geringfügig Löhne:
- Die Arbeitnehmer sind weder in einem Privathaushalt noch in der Kultur- oder Kunstbranche tätig.
- Sämtliche Arbeitnehmer der Unternehmung/Institution verdienen maximal CHF 2’300 pro Jahr.
Weiterführende Informationen finden Sie im entsprechenden Merktblatt der Ausgleichskassen.
Basis für die Berechnung der UVG
Als Basis für die Berechnung der UVG gilt der AHV-pflichtige Lohn (dazu gehören auch Bonus, Gratifikationen und andere Bestandteile des meldepflichtigen Bruttolohns, auch massgebender Lohn genannt). Dabei werden die Prämien nur auf dem Bruttolohn bis zum Betrag von CHF 148’200 pro Jahr erhoben. Dieser Betrag gilt als der maximal versicherte Lohn. Höhere Löhne können mit einer UVG Zusatzversicherung (UVGZ) versichert werden.
Wer trägt die Kosten für die Unfallversicherung?
Die Kosten für die berufliche Unfallversicherung (BU) hat der Arbeitgeber zu 100% zu tragen, die Prämien der nichtberuflichen Unfallversicherung (NBU) gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Kosten für die UVGZ tragen die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber meist zu gleichen Teilen. Der Arbeitgeber kann einen höheren Beitrag für NBU und UVGZ übernehmen, der maximale Beitrag der Arbeitnehmenden hingegen ist auf 50% der Prämien festgelegt.
Die Arbeitnehmerbeiträge zieht der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber ist gegenüber den Versicherungen alleiniger Schuldner sämtlicher Prämien.
Wenn Sie Ihr Wissen im Bereich der beruflichen Vorsorge und Arbeitgeberbeitragsreserven vertiefen möchten, lesen Sie unsere Artikel “Berufliche Vorsorge: Arbeitgeberpflichten und Risiken für Versicherte” und “Als Arbeitgeber Steuern optimieren mit dem BVG: Beispiele und Spezialfälle“.
UVG und Lohnausweis
Ziffer 7 (Arbeitgeberanteile):
Gewöhnlich erfolgt im Lohnausweis keine Deklaration der Beiträge des Arbeitgebers für die obligatorische UVG. Ebenfalls nicht deklariert werden Beiträge des Arbeitgebers für UVG-Zusatzversicherungen, die für die ganze Belegschaft übernommen werden (Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen). Profitieren nur einzelne Mitarbeiter von der Prämienübernahme des Arbeitgebers für das UVGZ, müssen die Arbeitgeberanteile in Ziffer 7 eingetragen werden.
Ziffer 9 (Arbeitnehmeranteile):
Die durch den Arbeitnehmer finanzierte NBU wird in die Ziffer 9 des Lohnausweises eingetragen. Vom Arbeitgeber übernommenen NBU-Prämien dürfen selbstverständlich nicht eingetragen werden.
Die Versicherer
Die grösste Versicherungsanstalt in der Schweiz ist die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt). In Artikel 66 UVG (Unfallversicherungsgesetz) sind die Betriebe und Branchen aufgelistet, die bei der SUVA obligatorisch versichert werden müssen, z.B. Hoch- und Tiefbau, Personalverleih, Chemieunternehmen und andere. Die Arbeitnehmer anderer nicht in Art. 66 UVG aufgeführten Branchen müssen vom Arbeitgeber bei privaten Versicherungsunternehmen nach Art. 68 UVG versichert werden. Krankenkassen und die öffentlichen Unfallversicherungskasse können ebenfalls Versicherungsabdeckungen gemäss UVG anbieten.
Versicherungsprämien
Die Angebote und die zu bezahlenden Prämien hängen stark vom Unfallrisiko der betreffenden Branche ab. Wenn der Firmenzweck gemäss Handelsregister nicht der effektiv ausgeübten kommerziellen Tätigkeit der Unternehmung entspricht, muss der Eintrag korrigiert werden. Ansonsten verzichten die meisten Versicherungen auf die Unterbreitung eines Angebots bzw. lösen bestehende Versicherungsverträge auf, wenn ein Missbrauchspotential gegeben ist.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung sind für die meisten Berufe im Dienstleistungssektor markant tiefer als die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Das reflektiert das deutlich höhere Risiko von Freizeitunfällen.
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4 Comments
Mauro Bonzanigo
Februar 6, 2024 @ 15:43
Guten Tag Frau Schlager,
Diese Info ist leider nicht ganz korrekt. Arbeitnehmerbeiträge für KTG- und UVG-Z-Lösungen dürfen nie in Abzug gebracht werden.
Wir haben die entsprechende Textstelle nun korrigiert bzw. gelöscht.
Danke für den Hinweis!
Anna Schlager
Januar 19, 2022 @ 11:10
Guten Tag
Besteht eine UVG-Zusatzversicherung für das ganze Personal, dürfen die Arbeitnehmerbeiträge in Ziffer 9 eingetragen werden.
Bedeutet dies “dürfen” aber nicht “müssen”?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!!
Mauro Bonzanigo
April 2, 2021 @ 09:07
Gut gesehen Georg, merci! Wird korrigiert, es muss natürlich “Arbeitgeber” heissen.
Georg Wiebecke
März 25, 2021 @ 16:02
Im Abschnitt “Wer trägt die Kosten… ” sind 1. Absatz letzter Satz zweimal dsie ARbeitnehmer erwähnt. das scheint mir widersprüchlich. Oben heisst es, der AN trägt die NBU-Prämie, warum sollte der AN dann
– mehr ANteile der Prämie übernehmen
– die Prämie auf 50% begrenzt baben.
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