Wenn Sie die Eigenkapitalrentabilität Ihrer Firma maximieren bzw. einen möglichst hohen Gewinn für Dividendenauszahlungen erzielen wollen, ist dieser Artikel für Sie nicht relevant. Wenn Sie aber den Vorsteuergewinn sprich die Gewinnsteuer Ihrer Unternehmung legal reduzieren und langfristig die Steuerlast optimieren möchten, dann ist dieser Artikel genau richtig für Sie! Rückstellungen sind ein bewährtes Instrument, um dieses Ziel zu erreichen.
Wie genau werden die Steuern mit einer Rückstellung optimiert?
In der Praxis wird häufig von Steuerrückstellung gesprochen. Klar ist, dass jede Rückstellung taugt, Steuern zu sparen – wenn auch nur vorläufig und zeitlich begrenzt. Denn in den Folgeperioden muss die Steuerrückstellung erfolgswirksam aufgelöst werden und die Steuern fallen endgültig an (falls das Rückstellungsereignis mit den entsprechenden Kostenfolgen nicht eintritt). Es werden also langfristig kaum je Steuern gespart, sondern sie werden einfach aufgeschoben. Speziell dann, wenn absehbar ist, dass die Steuersätze in den kommenden Steuerperioden tiefer ausfallen als in der aktuellen Periode, lohnt sich ein Aufschieben. Wenn attraktive Investitionsmöglichkeiten bestehen, ist ein Aufschieben der Steuern selbstverständlich ebenfalls hochwillkommen.
Eine temporär tiefe Liquidität ist natürlich auch eine häufige Motivation, die Steuern möglichst in die Zukunft zu verschieben.
Was ist eine Rückstellung? Wie muss man eine Rückstellung buchen?
Im Rechnungswesen ist eine Rückstellung ein unsicherer, aber wahrscheinlicher künftiger Mittelabfluss. Ein Rückstellungsbedarf ergibt sich immer dann, wenn durch vergangene Ereignisse oder eine herrschende Ausgangssituation rechtliche oder faktische Verpflichtungen entstehen, als Folge derer ein Abgang von Geld, Gütern oder Leistungen an Dritte ohne Gegenleistung zu erwarten ist. Nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung zählt man Rückstellungen zum Fremdkapital.
Drei charakteristischen Merkmale einer Rückstellung:
Unsicherheit, aber reelle Wahrscheinlichkeit
Verpflichtung gegenüber einem externen Stakeholder
Mittelabgang ohne Gegenwert
In der Schweizer Buchhaltungspraxis gibt es eine Reihe von Rückstellungen, die oft zum Zwecke der Steueroptimierung eingesetzt werden. Notwendig ist eine plausible und stimmige Begründung der Rückstellung, andernfalls rechnet das Steueramt verbuchte Rückstellungen auf den Gewinn auf und die Gewinnsteuer fällt entgegen der Planung hoch aus. Folgende Rückstellungen (manchmal als Rücklagen bezeichnet) sind häufig anzutreffen:
- Garantierückstellungen;
- Rückstellungen für Grossreparaturen;
- Rückstellungen für Währungsrisiken;
- Umweltrückstellungen;
- Rückstellungen für Prozessrisiken;
- Rückstellungen für Verpflichtungen im Personalbereich;
- Restrukturierungsrückstellungen;
- Rückstellungen für Forschung;
- Rückstellungen aufgrund COVID-19 usw.
Dabei ist zu beachten, dass Rückstellungen kantonal unterschiedlich geregelt sind. Es gilt hier, das Steuerbuch oder die Steuerpraxis des entsprechenden Kantons vorgängig zu konsultieren. Beispielsweise sind COVID Rückstellungen in der Jahresrechnung 2019 nur in wenigen Kantonen zulässig, der Kanton Zürich und auch der Bund lassen keine COVID Rückstellungen zu.
Garantierückstellungen
Garantierückstellungen werden gebucht, um das Risiko einer künftigen Erlösminderung bzw. eines drohenden Verlustes zu minimieren. Diese Verluste können beispielsweise durch Schadenersatzleistungen, kostenlose Nachbearbeitung, Ersatzteillieferungen oder vertraglich festgelegte Gewährleistungsarbeiten entstehen.
Man sollte darauf achten, dass die Zulässigkeit und die Höhe der Rückstellungen für Garantieverpflichtungen von kantonalen Regelungen abhängig sind. Zum Beispiel kann in den Kantonen Zug, Zürich und Bern eine pauschale Garantierückstellung innerhalb der folgenden Limiten* gewährt werden:
Kanton Zug |
Kanton Zürich |
Kanton Bern |
|
---|---|---|---|
Produzierende Unternehmen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen |
4% des aktuellen garantiepflichtigen Jahresumsatzes mit Dritten |
Gemäss effektivem Rückstellungsbedarf |
2% des aktuellen garantiepflichtigen Jahresumsatzes mit Dritten |
Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen |
2% des aktuellen garantiepflichtigen Jahresumsatzes mit Dritten |
Gemäss effektivem Rückstellungsbedarf |
Nachweisliche Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen |
Bau- und Baunebengewerbe |
Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit Werk- und Kaufverträgen |
2% des aktuellen garantiepflichtigen Jahresumsatzes mit Dritten |
2% des aktuellen garantiepflichtigen Jahresumsatzes mit Dritten |
* August 2020
Beispiel Garantierückstellung:
Verkaufserlös CHF 10’500’000
2% Garantierückstellung von CHF 10’000’500 = CHF 210’000
abzüglich bereits erbrachter Garantieleistungen von CHF 20’000
In die Pauschalrückstellung sind somit einzustellen: CHF 190’000
Steueraufschub: Der Vorsteuergewinn fällt um CHF 190’000 tiefer aus, die Gewinnsteuer ist entsprechend tiefer.
Folgeperioden: Bis zum Ablauf der Garantieverpflichtung müssen nochmals zusätzlich CHF 160’000 aufgewendet werden.
Auflösung der Garantierückstellung: Schliesslich müssen CHF 30’000 (210k – 20k – 160k) erfolgswirksam aufgelöst und versteuert werden, allerdings erst nach Ablauf der Garantieverpflichtung, es resultiert also ein «Zeitgewinn».
Rückstellungen für versicherte Haftungsfälle können höchstens im Umfang des zu tragenden Selbstbehalts gebildet werden.
Rückstellungen für Grossreparaturen
Die Rückstellung für langfristige Gebäude-Renovationen, die nur sehr selten anfallen, kann auch als Erneuerungsfond bezeichnet werden. Dieser Fond dient für anfallende Grossreparaturen wie z. B. Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, Fassadenrenovationen oder Dachstuhlarbeiten.
Grundsätzlich muss die Rückstellung geschäftsmässig begründet und pro Liegenschaft oder Siedlung ausgewiesen werden. Geschäftsmässig begründet heisst, dass die relevanten Aufwendungen zur Erzielung des Ertrages notwendig wurden. Ohne entsprechende Begründung besteht das Risiko, dass eine Aufrechnung als Gewinn und Kapital seitens des Steueramtes erfolgt.
Die Obergrenze der Rückstellung für Grossreparaturen und die relevanten Voraussetzungen variieren je nach Kanton und müssen unbedingt beachtet werden, damit die Rückstellung steuerlich akzeptiert wird. Die Anforderungen von einigen Kantonen sind unten dargestellt:
Zürich |
Pro Jahr ist maximal 1 % der Gebäudeversicherungssumme zulässig. 15 % der Gebäudeversicherungssumme als gesamte Obergrenze für die Rückstellung. |
Zug |
15 % der Gebäudeversicherungssumme als Obergrenze, bis zu maximal 1 % des Gebäudeversicherungswertes ohne besonderen Nachweis in jährlichen Beträgen. |
Luzern |
Jährliche Rückstellungsbildung von maximal 1 % des Buchwertes, gesamte Rückstellung von maximal 5 % des Buchwertes. |
Bern |
Grundsätzlich ist die Rückstellung für die laufende Abnutzung nicht zulässig. Ist der Schaden auf ein bestimmtes Ereignis des abgelaufenen Geschäftsjahres zurückzuführen, kann man eine Rückstellung im Umfang der mutmasslichen, durch die Versicherung ungedeckten Kosten vom maximal 2 % des Gebäudeversicherungswertes bilden. |
Thurgau |
Wahlrecht zwischen einer Jahrespauschale von maximal 1 % der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme oder dem Nachweis der mutmasslichen, effektiven Kosten. |
St. Gallen |
Ein detaillierter Kostenvoranschlag wird vorausgesetzt, damit eine Rückstellung akzeptiert wird. |
Die Obergrenze kann in gut begründeten Ausnahmefällen überschritten werden, eine vorzeitige Kontaktaufnahme mit dem Steueramt ist in jedem Fall zu empfehlen.
Restrukturierungsrückstellungen
Restrukturierungsrückstellungen werden erst nach Vorlage eines detaillierten formalen Restrukturierungsplans gebildet. Der Plan, der die gesetzlichen und faktischen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten umfasst, muss vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Die Bilanzierungsfähigkeit der Rückstellung muss auch ausführlich erklärt und begründet werden.
Beispiel:
Art der Belastung | Betrag, CHF |
---|---|
Sozialplan für zu entlassende Mitarbeitende | 150’000 |
Umschulungskosten für weiterbeschäftigte Mitarbeitende | 80’000 |
Strafe für die vorzeitige Auflösung von Mietverträgen | 120’000 |
Marketingmassnahmen für Produktneulancierung | 65’000 |
Total Belastungen aus der Restrukturierung | 415’000 |
Sonstige Rückstellungen
In Anbetracht der regen Praxis der Bildung von Rückstellungen haben auch KMUs, die sich streng an die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung halten, einen relativ weiten Handlungsspielraum. Ausser den oben beschriebenen Rückstellungen gibt es noch andere Arten von zugelassenen Rückstellungen wie z. B.:
- Rückstellungen für Verpflichtungen im Personalbereich, die Verpflichtungen aus Altersteilzeit, Urlaubs- und Gleitzeitguthaben, Gratifikationen sowie Zuwendungen für Arbeitsjubiläen enthalten.
- Rückstellungen für Währungsrisiken, die z. B. aus in der Bilanz ausgewiesenen Schulden in fremder Währung resultieren;
- Rückstellungen für Prozessrisiken, die Kosten für Gerichtsverfahren und aus den wahrscheinlichsten Urteilen resultierende Mittelabflüsse abdecken;
- Umweltrückstellungen, die die voraussichtlichen Sanierungskosten von Altlasten aus der vergangenen Geschäftstätigkeit betreffen;
- Rücklagen für Forschung, die für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge vorgesehen sind und den Nachweis der Begründetheit brauchen;
Fazit
Beim Abschluss eines Geschäftsjahres sollten zuerst die üblichen Massnahmen zur Gewinnreduktion ausgeschöpft werden wie z. B. Delkredere, Abschreibungen auf Positionen des Anlagevermögens, transitorische Buchungen usw. Anschliessend können gut begründete und geschäftlich notwendige Rückstellungen vorgenommen werden, die wenigstens temporär zu einem Steuerspareffekt führen. In der Bilanz werden Rückstellungen auf der Passivseite aufgeführt und in kurzfristige Rückstellungen (bis 12 Monate) und langfristige Rückstellungen (mehr als 12 Monate) unterteilt.
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