Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Volk mit 66,4% Ja-Stimmen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Das STAF trat daher per 01. Januar 2020 vollständig in Kraft. Somit werden die bisher gültigen Steuerregelungen und Sonderprivilegien aufgehoben, die nicht mehr mit den internationalen Standards übereinstimmen. Es ermöglicht den Kantonen steuerlich wettbewerbsfähiger und innovationsfreundlicher zu werden, Forschung und Entwicklung zu fördern und Anreize für innovative Wertschöpfung zu schaffen. Die Änderungen betreffen die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die bundesrechtlichen Vorgaben für die Kantone (StHG).
Folgen der STAF:
- Steuerstatus entfällt: Holding-, Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden künftig ordentlich besteuert;
- Statusgesellschaften müssen stille Reserven aufdecken;
- Gewinn- und Kapitalsteuern werden kantonal unterschiedlich stark sinken;
- Neue Steuerregeln / Instrumente werden eingeführt.
Die folgenden Änderungen bzw. Massnahmen, die weiter ausführlicher beschrieben werden, sind für KMUs besonders relevant:
Einführung Patentboxen (Patentbox-Verordnung, Art. 24a und 24b StHG)
Das Wichtigste in Kürze
- Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard;
- Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden von den restlichen Erträgen getrennt und reduziert besteuert;
- Die Box darf nur jene Erträge erfassen, welche auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zurückzuführen sind (Nexus Approach);
- Die Hoheit über die Höhe der Steuerermässigung liegt bei den Kantonen. Die Entlastung darf aber höchstens 90% betragen.
Mit der STAF-Gesetzgebung hat die Schweiz eine OECD/EU-konforme Patentbox (international: IP Box Regime) für die Kantone verbindlich eingeführt. Der kantonale Gesetzgeber hat diesbezüglich keinen Gestaltungsspielraum. Die Patentbox bewirkt, dass ein Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen künftig ermässigt besteuert wird. Die maximale steuerliche Ermässigung beträgt 90%, d.h. die restlichen 10% werden ordentlich besteuert.
Kantonale Übersicht der Ermässigungsfaktoren:
Kanton | Patentbox |
---|---|
AG | 90% |
AI | 50% |
AR | 50% |
BL | 90% |
BS | 90% |
BE | 90% |
FR | 90% |
GE | 10% |
GR | 90% |
GL | 10% |
JU | 90% |
LU | 10% |
NE | 20% |
Kanton | Patentbox |
---|---|
NW | 90% |
OW | 90% |
SG | 50% |
SH | 90% |
SO | 90% |
SZ | 90% |
TI | 90% |
TG | 40% |
UR | 30% |
VD | 60% |
VS | 90% |
ZG | 90% |
ZH | 90% |
*Stand Nov 2020. Aktuelle Werte erfahren Sie beim kantonalen Steueramt.
Die Patentbox steht für in- und ausländische Patente und vergleichbare Rechte zur Verfügung folgenden kommerziellen Institutionen zur Verfügung: juristische Personen, Selbständigerwerbende (Einzelfirmen), Personengesellschaften.
Die Patentbox-Steuererleichterung wird dabei nicht automatisch gewährt, sondern muss bei den Steuerbehörden beantragt werden.
Auflistung der für die Patentbox qualifizierende Erträge / Patente
Als «Patente» werden berücksichtigt:
- Schweizerische Patente
- ausländische gleichwertige Patente
- Eingetragene Gebrauchsmuster (z.B. in Deutschland)
Nicht als steuerrelevante Patente gelten:
- Marken-, Design- und Urheberrechte
- Softwarerechte (ausser diese seien durch Patente im Rahmen «computerimplementierter Erfindungen» geschützt / im Ausland erteilt)
- Geschützte Ursprungsbezeichnungen
- Betriebsgeheimnisse
- Noch nicht erteilte Patente (Patentanmeldungen)
Als «vergleichbare Rechte» qualifizieren:
- Topographien
- Ergänzende Schutzzertifikate
- Unterlagen, die nach dem Schweizer Heilmittelgesetz geschützt sind
- Pflanzensorten, die nach dem Schweizer Sortenschutzgesetz geschützt sind
- ausländische gleichwertige Rechte
Eintritt in die Patentbox
Bei Eintritt in die Patentbox soll man:
- die Kosten der letzten 10 Jahre, welche mit dem Patent verbunden sind, berücksichtigen;
- eine versteuerte stille Reserve bilden.
Berechnung Patentbox Erfolg
Steuerermässigung = Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten x Nexusfaktor x 90%
Residualgewinn = ‘top down approach’: alle Teile des Gesamtgewinns des Unternehmens, die nicht im Zusammenhang mit Patenten oder vergleichbaren Rechten stehen, aus der Patentbox herausrechnen;
Nexus-Faktor = Qualifizierende F&E Aufwendungen + Uplift (max.30%) Gesamte F&E Aufwendungen des Unternehmens
Der Nexus-Faktor bedeutet, dass Gewinne von Patenten im gleichen Land zu besteuern sind, in dem die zugehörigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen anfallen. Ein Up-Lift von max. 30% modifiziert den Nexus-Faktor und es ist somit zulässig maximal 30% der Kosten für F&E von verbundenen ausländischen Unternehmen zu berücksichtigen.
Berechnungsbeispiel
GuV Rechnung, Tsd. CHF | Boxengewinn, Tsd. CHF | |
---|---|---|
Nettoumsatz | 700`000 | |
davon ohne Patente | 200`000 | |
davon mit Patente | 500`000 | 500`000 |
Warenkosten | -450`000 | |
davon ohne Patente | -100`000 | |
davon mit Patente | -350`000 | -350`000 |
Bruttogewinn I | 250`000 | 150`000 |
Personalaufwand | -175`000 | |
davon ohne Patente | -55`000 | |
davon mit Patente | -120`000 | -120`000 |
Gewinn vor Steuern | 75`000 | 30`000 |
Patentrelevante F&E | 7`000 | Nexus Faktor 75,8% |
Gesamte F&E | 12`000 |
BoxengewinnCHF 30`000 x Nexus Faktor75.8% x Ermässigung90.0% = Abzug Gewinn PatentboxCHF 20'466
Gewinn vor Steuer | CHF 75’000 |
Abzug Gewinn Patentbox | CHF 20’466 |
Steuerbarer Gewinn | CHF 54`534 |
Der Abzug des Patenboxgewinns ist nicht in jedem Fall garantiert. Es gibt wichtige Voraussetzungen um von der Patentbox zu profitieren:
- Qualifizierende Patente
- Profitabilität der quelifizierenden Patenten
- Hohe Nexus-Ratio
- Administrationsaufwand für Unternehmen
- Steuerersparnis versus Aufbereitungsaufwand
Sonderabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 25a StHG, Art.2 FIFG)
Das Wichtigste in Kürze
- Einführung dieser Abzüge ist für die Kantone fakultativ
- Der Aufwand für F&E im Inland kann bis zu 150% von der Steuerbasis abgezogen werden
Die Kantone haben die Möglichkeit, zusätzliche Abzüge von höchstens 50 Prozent für F&E-Ausgaben zu gewähren. Ein Sonderabzug kann für eigenen direkt zurechenbaren Personalaufwand für F&E (zuzüglich eines Zuschlags von 35% dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person) oder für den in Rechnung gestellten F&E Aufwand, sofern dieser durch Dritte im Inland entstanden ist (Auftragsforschung, 80 % des Aufwandes).
Grundsätzlich qualifizieren nur F&E Aktivitäten für den Sonderabzug, die örtlich in der Schweiz stattfinden. Ist der Auftraggeber berechtigt, den F&E Sonderabzug zu tätigen, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Eine genaue, nachvollziehbare Dokumentation muss für den steuerlichen Sonderabzug zwingend vorhanden sein.
Die kantonale Übersicht der angenommenen F&E Sonderabzüge:
Kanton | F&E-Abzug |
---|---|
AG | 150% |
AI | 150% |
AR | 150% |
BL | 120% |
BS | Nein |
BE | 150% |
FR | 150% |
GE | 150% |
GR | 150% |
GL | Nein |
JU | 150% |
LU | Nein |
NE | 150% |
Kanton | F&E-Abzug |
---|---|
NW | 150% |
OW | 150% |
SG | 140% |
SH | 125% (ab 6. Jahr) |
SO | 150% |
SZ | 150% |
TI | 150% |
TG | 130% |
UR | Nein |
VD | 150% |
VS | 150% |
ZG | 150% |
ZH | 150% |
*Stand Nov 2020. Aktuelle Werte erfahren Sie beim kantonalen Steueramt.
Berechnungsbeispiel für Unternehmen im Kanton XXXXXX
GuV Rechnung, Tsd. CHF | |
---|---|
Total Aufwand | 150`000 |
davon F&E Personalaufwand | 85`000 |
davon anderer Aufwand | 35`000 |
davon CH Auftragsforschung | 30`000 |
Aufwand, CHF | Pauschalabschlag | Abzug, CHF | |||
---|---|---|---|---|---|
F&E Personalaufwand = | 85`000 | x | 35% | = | 29`750 |
CH Auftragsforschung = | 30`000 | x | 80% | = | 24`000 |
Total relevante Basis = | 138`750 |
Relevante Basis für Abzug, CHF | F&E Abzug, CHF | |||
---|---|---|---|---|
138`750 | x | 50% | = | 69`375 |
Abzug für Eigenfinanzierung (Art. 65b StG)
Das Wichtigste in Kürze
- Hochsteuerkantone (mit Steuersatz von >= 13.5 % für Kantons- und Gemeindesteuer können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen;
- Derzeit ist es lediglich im Kanton Zürich vorgesehen.
Der Abzug für Eigenfinanzierung erlaubt den Abzug eines fiktiven kalkulatorischen Zinssatz auf dem überdurchschnittlichen Eigenkapital (Sicherheitseigenkapital). Es wurde eine gesetzliche Bestimmung aufgenommen, wonach ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden kann.
* Anteil Sicherheitskapital, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt kalkulatorischer Abzug für Eigenfinanzierung entsprechend Drittvergleich
Entlastungsbegrenzung (§ 65c StG)
Mit der STAF wurde auch eine Entlastungsbegrenzung eingeführt. Es geht um folgendes:
Mindestens 30% des Gesamtgewinns nach Anwendung der neuen steuerlichen Sonderregelungen (Patentbox, zusätzliche F&E-Abzüge und Abzug für Eigenfinanzierung) soll versteuert werden. In der kantonalen Praxis kann eine Aufdeckung stiller Reserven bei Beendigung der Besteuerung als Statusgesellschaft vorgesehen werden. Die diesbezüglichen Abschreibungen fallen auch unter die Entlastungsbegrenzung.
Kantonale Übersicht der angenommenen Entlastungsbegrenzungen:
Kanton | Entlastungsbegrenzung |
---|---|
AG | 70% |
AI | 50% |
AR | 50% |
BL | 50% |
BS | 40% |
BE | 70% |
FR | 20% |
GE | 9% |
GR | 55% |
GL | 10% |
JU | 70% |
LU | 70% |
NE | 70% |
Kanton | Entlastungsbegrenzung |
---|---|
NW | 70% |
OW | 70% |
SG | 40% |
SH | 50% |
SO | 70% |
SZ | 70% |
TI | 70% |
TG | 50% |
UR | 50% |
VD | 50% |
VS | 50% |
ZG | 70% |
ZH | 70% |
*Stand Nov 2020. Aktuelle Werte erfahren Sie beim kantonalen Steueramt.
Veränderung der Dividendenbesteuerung
Im Rahmen der STAF in Bezug auf die Besteuerung von Dividendenerträgen aus qualifizierten Beteiligungen wurde folgendes entschieden:
- Dividenden werden vom Bund neu zu 70 % besteuert (bisher nur zu 60% bei Anteilen im Privatvermögen und 50% bei Anteilen im Geschäftsvermögen)
- Kantone müssen Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen neu mindestens zu 50% besteuern
- Kantonen müssen Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen im Teilbesteuerungsverfahren besteuern, das sog. Teilsatzverfahren ist ab dem Steuerjahr 2020 nicht mehr zulässig
Qualifizierte Beteiligung = Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital
Kantonale Übersicht der Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen oder Geschäftsvermögen:
Kanton | Besteuerung |
---|---|
AG | 50% |
AI | 50% |
AR | 60% |
BL | 60% |
BS | 80% |
BE | 50% |
FR | 70% |
GE | 70% |
GR | 50% |
GL | 70% |
JU | 70% |
LU | Privat: 60% |
NE | 60% |
Kanton | Besteuerung |
---|---|
NW | 50% |
OW | 50% |
SG | 70% |
SH | 60% |
SO | Privat: 60% |
SZ | 50% |
TI | 70% |
TG | 60% |
UR | 50% |
VD | 70% |
VS | Privat: 60% |
ZG | 50% |
ZH | 50% |
*Stand Nov 2020. Aktuelle Werte erfahren Sie beim kantonalen Steueramt.
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