Geschäftsauto im Ausland nutzen – wo liegen die Steuerfallen
Written by Mauro Bonzanigo on April 3, 2023 in Steuern

Bei der grenzüberschreitenden Fahrzeugnutzung sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen vielfältige Regeln und «Steuerfallen» zu beachten, die – wenn das Pech zuschlägt – so richtig ins Geld gehen können. Daher muss in jedem Fall sorgfältig abgeklärt werden, was die steuerlichen Risiken und Konsequenzen einer grenzüberschreitenden Fahrzeugnutzung sind – unabhängig davon, ob die Fahrten geschäftlicher oder privater Natur sind. Generell hat der Fahndungsdruck auf Sünder in den letzten Jahren stetig zugenommen. Delinquenten mit einer nonchalanten Haltung im Sinne von «es wird schon gutgehen» dürften langfristig immer seltener um eine Sanktionierung herumkommen.

Die wirtschaftliche Verflechtung der Schweiz mit dem grenznahen Ausland und im grösseren Massstab mit der EU ist so intensiv und dicht geworden, dass sie längst als alltägliches Geschäft und Routine wahrgenommen wird. Trotz aller internationaler Verflechtung haben die Staatsgrenzen eine hohe Bedeutung behalten, insbesondere wenn es um die Nutzung von Geschäftsautos geht. Im Grundsatz strebt jede staatliche Steuer- und Zollverwaltung an, dass für in ihrer Jurisdiktion zirkulierende Fahrzeuge Lenkungsabgaben bzw. Steuern effektiv in ihrem Steuerhoheitsgebiet bezahlt werden. Die Kosten der Nutzung (Investitionen in die Strasseninfrastruktur) sowie negative externe Effekte des Fahrzeugverkehrs sollen durch entsprechende Steuern und Abgaben der Nutzer gedeckt werden. Bei folgenden, problematischen Konstellationen passiert das aber nicht oder nur ungenügend, weshalb sie in den Fokus der Steuer- und Zollverwaltungen rücken.

Im vorliegenden Artikel wird immer von Geschäftsfahrzeugen ausgegangen, also Fahrzeuge, die auf eine Unternehmung (AG, GmbH) zugelassen sind.

Fall 1: Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland nutzt Schweizer Geschäftsauto in Deutschland (EU)

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland bzw. in der EU nutzt ein von seinem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug (Geschäftsauto) in Deutschland bzw. in anderen EU-Ländern für geschäftliche und private Zwecke.

Fall 1 - Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland nutzt Schweizer Geschäftsauto in Deutschland (EU)

Konsequenzen der geschäftlichen Nutzung des Schweizer Geschäftsautos in Deutschland (EU)

Zuerst die gute Nachricht: Die geschäftliche Nutzung im EU-Raum hat weder in der Schweiz noch in Deutschland steuer- oder zollrechtliche Konsequenzen. Einziger Wehrmutstropfen: Die in der EU auf Treibstoff erhobene Mehrwertsteuer kann nicht zurückgefordert werden (Annahme: Schweizer Arbeitgeber ist in Deutschland bzw. EU nicht der Mehrwertsteuer unterstellt. Der direkte Arbeitsweg bzw. die Pendelstrecke ist der geschäftlichen Nutzung gleichgestellt und damit erlaubt, aber nur dann, wenn sie im Arbeitsvertrag explizit erlaubt ist.

Konsequenzen der privaten Nutzung des Schweizer Geschäftsautos in Deutschland (EU)

Ein bei einem Schweizer Unternehmen angestellter EU-Bürger mit Wohnsitz im grenznahen Ausland nutzt ein auf ihn zugeteiltes Geschäftsfahrzeug auf dem Boden der EU. Neben geschäftlichen Fahrten tut er dies nun auch für private Zwecke. Diese Art der Nutzung ist für einen EU-Bürger nicht ohne weiteres zulässig.

  • Die private Nutzung löst die Mehrwertsteuerpflicht des Arbeitgebers in Deutschland oder Österreich aus. Für das Fahrzeug muss die Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 19% (Deutschland) des totalen Fahrzeugwerts entrichtet werden. Der totale Fahrzeugwert ist die Summe der Zollabgaben, Fahrzeugwert und Transportkosten.
  • Zollabgaben (Zollsatz PKW) von 10% (Deutschland) des Fahrzeugwerts sind geschuldet.
  • Die private Nutzung muss dem Schweizer Arbeitgeber durch den sog. Privatanteil abgegolten werden. Dieser beträgt pro Monat 0.9% des Fahrzeugkaufpreises exkl. 7.7% MwSt. Der Privatanteil ist selbstverständlich auch dann auszuscheiden, falls das Fahrzeug nur in der Schweiz bewegt würde.
  • Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Sie reichen von Ordnungsbussen, strafrechtlichen Anzeigen bis zum Einzug des Fahrzeugs.

Fall 2: Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz nutzt ein EU-Geschäftsauto in der Schweiz

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz nutzt ein von seinem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland (EU) zur Verfügung gestelltes Geschäftsauto. Das Fahrzeug ist in Deutschland (EU) zugelassen und wurde dort verzollt. Der Arbeitgeber lässt im Dienstwagenreglement die geschäftliche und private Nutzung zu.

Vorab: In Deutschland (EU) darf das Geschäftsauto selbstverständlich privat und geschäftlich ohne Einschränkungen genutzt werden.

Fall 2 - Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz nutzt ein EU-Geschäftsauto in der Schweiz

Konsequenzen der geschäftlichen Nutzung eines EU-Geschäftsautos in der Schweiz

Diese Art der Nutzung verstösst gegen die Schweizer Zollverordnung, da der Dienstwagen in der Schweiz unverzollt ist. Die geschäftliche Nutzung in der Schweiz wird nur durch folgende drei Massnahmen zulässig:

  • Verzollung nach Gewicht (Gewichtszoll). Der Gewichtszoll beträgt für ein Mittelklassefahrzeug ungefähr 250 Franken.
  • Entrichtung der Schweizer Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer) von 7.7% des Fahrzeugwerts.
  • Entrichtung der Schweizer Automobilsteuer von 4% (bis 31.12.2023 sind reine Elektrofahrzeuge von der Automobilsteuer ausgenommen).

Konsequenzen der privaten Nutzung eines EU-Geschäftsautos in der Schweiz

Grundsätzlich sind mit dem unverzollten Fahrzeug keine privaten Fahrten erlaubt. Lediglich die Nutzung für den unmittelbaren grenzüberschreitenden Arbeitsweg ist nach Erhalt einer Zollbewilligung vorübergehend zulässig. Diese muss mit dem Formular 15.30 beantragt werden und ist zeitlich limitiert.

Wird eine langfristige private Nutzung angestrebt, sind die drei oben beschriebenen Massnahmen (Entrichtung Gewichtszoll, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer) unumgänglich. Erst dann wird eine uneingeschränkte private Nutzung des Geschäftsautos möglich.

Die private Nutzung des Geschäftswagens stellt einen geldwerten Vorteil dar, der selbstverständlich unabhängig davon, ob das Geschäftsauto in der Schweiz oder in Deutschland (EU) bewegt wird, anfällt. In Deutschland wird das Äquivalent zum Schweizer Privatanteil schlicht «1-Prozent-Regel» genannt. Eine alternative, aber umständliche Abrechnung mittels Fahrtenbuch ist ebenfalls möglich.

Wie bei Fall 1 gilt, dass Zuwiderhandlungen mit empfindlichen Strafen geahndet werden können. Sie reichen von Ordnungsbussen, strafrechtlichen Anzeigen bis zum Einzug des Fahrzeugs.

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