Lohnnebenleistungen oder Fringe Benefits sind für Unternehmen und Angestellte eine interessante Sache. Je nach Branche und Tätigkeitsfeld kann ein Unternehmen seinen Mitarbeitern naheliegende oder weniger naheliegende Fringe Benefits anbieten. Aber die Mehrheit der Fringe Benefits werden heutzutage unabhängig vom Tätigkeitsfeld des Unternehmens ausgerichtet. In Zeiten eines je nach Branche akuten Fachkräftemangels sind die Beweggründe für Arbeitgeber offensichtlich: Es geht darum, sich auf dem Arbeitsmarkt als grosszügiges, modernes und mitarbeiterorientiertes Unternehmen zu präsentieren, kurz als attraktiven Arbeitgeber, der den Mitarbeitern vielfältige und umfangreiche Fringe Benefits bietet.
Vor- und Nachteile von Lohnnebenleistungen
Vorteile für das Unternehmen bzw. Arbeitgeber
- Attraktivität als Arbeitgeber steigt.
- Motivierte, leistungsbereite, langjährige Angestellte.
- Auf dem Wert der (nicht deklarierungspflichtigen) Fringe Benefits müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden (keine Arbeitgeberbeiträge).
- Grundsätzlich keine Deklaration auf dem Lohnausweis notwendig und daher keine Mehrbelastung für die Saläradministration.
- Kosten für Fringe Benefits sind als Geschäftsaufwand zu verbuchen und damit gewinnsteuersenkend.
- Von den Mitarbeitern wahrgenommener Nutzen der Fringe Benefits kann höher sein als eine Lohnerhöhung in äquivalenter Höhe.
Nachteile für das Unternehmen bzw. Arbeitgeber
- Von den Mitarbeitern wahrgenommener Nutzen der Fringe Benefits kann tiefer sein als eine Lohnerhöhung in äquivalenter Höhe.
- Allfällige interne Diskussionen und Auseinandersetzungen, wenn es um die Verteilung der Lohnnebenleistungen geht.
- Allfällige Reputationsrisiken, falls Fringe Benefits übertrieben ausfallen oder nicht zweckbestimmt genutzt werden (z.B. Topmanager fährt im Ferrari des Arbeitgebers vor).
Vorteile für die Angestellten bzw. Arbeitnehmer
- Auf dem Wert der (nicht deklarierungspflichtigen) Fringe Benefits müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden (keine Arbeitnehmerbeiträge).
- (Nicht deklarierungspflichtige) Lohnnebenleistungen müssen in der privaten Steuererklärung nicht deklariert werden und sind daher nicht einkommensteuerpflichtig.
Nachteile für die Angestellten bzw. Arbeitnehmer
- Gewisse Fringe Benefits sprechen nicht alle Mitarbeiter im gleichen Mass an.
- Ungleichbehandlung bei Fringe Benefits sind stärker sichtbar als Lohnunterschiede und kann zu Spannungen führen.
Zusammenfassend halten wir fest, dass Lohnnebenleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur schon aus sozialversicherungstechnischen bzw. steuerlichen Gründen vorteilhaft sind.
Verschiedene Arten von Lohnnebenleistungen
Es gibt verschiedene Arten von Lohnnebenleistungen. Eine grobe Kategorisierung ist die Aufteilung in nicht-deklarierungspflichtige und deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen. Es erstaunt nicht, dass Lohnnebenleistungen so gestaltet und optimiert werden, dass eben keine Deklarationspflicht besteht und keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. Einkommenssteuern darauf anfallen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beachtung der Wertgrenzen, die je nach Art der Lohnnebenleistung nicht überschritten werden dürfen, ansonsten eine Deklarationspflicht auf den Gesamtwert ausgelöst wird. Bei Überschreiten von definierten Wertgrenzen gibt es keinen anrechenbaren Freibetrag, wie fälschlicherweise verbreitet angenommen wird. Die Maximalbeträge sind also genau einzuhalten.
Konzentrieren wir uns nun auf die nicht deklarierungspflichtigen Fringe Benefits und zeigen, welche Leistungen hier in der Praxis von Bedeutung sind.
Nicht deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen
Verkehr und Geschäftsreisen
- kostenloser Parkplatz am Arbeitsplatz.
- Übernahme der Kosten für ein Halbtax der SBB. Das Halbtax darf selbstverständlich privat und geschäftlich benutzt werden.
- Generalabonnement der SBB: Besteht eine geschäftliche Notwendigkeit, dann darf ein GA ohne Einschränkungen vom Arbeitnehmer für private Zwecke benutzt werden, Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht bezahlt werden. Allerdings ist auf dem Lohnausweis das Feld F anzukreuzen und der Arbeitnehmer darf in der privaten Steuererklärung keine beruflichen Auslagen für den Arbeitsweg geltend machen.
Individuelle Leistungsanerkennung
- Reka Schecks bis zu einem Maximalbetrag von 600 Franken pro Jahr.
- Geschenke (Naturalgeschenke) von maximal 500 Franken pro Ereignis:
- Beispiele für Ereignisse sind Geburtstag, Hochzeit, Kindsgeburt, Weihnachten.
- Bargeldgeschenke fallen nicht unter diese privilegierte Regelung und müssen immer als Lohn deklariert werden, Einkaufsgutscheine sind hingegen erlaubt.
- Missbrauch wird vom Steueramt geahndet, daher sinnvollerweise nicht mehr als zwei Ereignisse pro Jahr.
- Eintrittskarten zu kulturellen oder sportlichen Anlässen bis zum Grenzwert von maximal 500 Franken pro Anlass.
Familie und Freizeit
- Übernahme der Reisekosten bei der Partnerbegleitung auf Geschäftsreisen
- Finanzielle Beiträge des Arbeitgebers an Kinderkrippen, die mit der Aufsicht der Kinder des Arbeitnehmers betraut werden.
- Private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Ausrüstung wie z.B Computer, Notebook, Smartphone, sonstiges Equipment.
Weiterbildung und Networking
- Bezahlung von Beiträgen an Vereins- und Clubmitgliedschaften durch den Arbeitgeber bis maximal 1000 Franken pro Mitgliedschaft.
- Bei höheren Beiträgen muss der ganze Beitrag deklariert werden.
- Beiträge an Fitnesscenter oder Sportclubs sind allerdings ausgeschlossen.
- Mitgliedschaften bei Fachverbänden unterliegen keinem Maximalbetrag.
Mittagessen und Pausen
- Teilweise Kostenübernahme des Mittagessens mittels vergünstigten Kantinenmahlzeiten. Dies muss lediglich mit einem Kreuz in Feld G angegeben werden, was allerdings zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer in seiner privaten Steuererklärung keine derart gelagerten Berufsauslagen geltend machen kann.
Wichtiger Unterschied: Falls Mahlzeiten kostenlos abgegeben werden, dann muss der Wert dieser Mahlzeiten gemäss Merkblatt N2 (ESTV) im Lohnausweis deklariert werden. - Pausenverpflegung und Getränke.
Deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen
Im Folgenden gehen wir auf eine Auswahl von deklarierungspflichtigen Fringe Benefits ein und geben aus praktischer Sicht eine Meinung zum Kosten-Nutzen-Verhältnis ab.
Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs
- Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmenauto privat zu nutzen, muss ein Privatanteil berechnet und entweder vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entrichtet oder dem Arbeitnehmer als Lohn aufgerechnet werden.
- Berechnung Privatanteil pro Jahr: Kaufpreis Fahrzeug exkl. MwSt. x 10.8%
- Auf dem Privatanteil sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet und beim Arbeitnehmer ist er als Einkommen zu versteuern.
- Beim Arbeitgeber führt der Privatanteil zu erheblichem administrativem Aufwand, da zusätzlich noch eine Korrektur der Mehrwertsteuer bzw. Vorsteuer erfolgen muss.
- Weitere ausführliche Informationen zum Thema Geschäftsauto finden Sie unseren Blogartikeln.
Fazit: Ein Privatanteil lohnt sich nur, falls der Arbeitnehmer das Geschäftsauto intensiv für private Zwecke nutzt und entsprechend wertschätzt. Andernfalls sind die administrativen und sozialversicherungsbedingten Aufwände für den Arbeitgeber nicht zu rechtfertigen.
Generalabonnement
- Falls keine geschäftliche Notwendigkeit vorliegt, sind die Kosten des GAs mit Sozialversicherungsabgaben zu belasten und dem Arbeitnehmer die Kosten im Lohnausweis zu deklarieren. Gleichzeitig ist im Lohnausweis Feld F anzukreuzen und in der privaten Steuererklärung sind keine berufsbedingten Wegkosten abzugsfähig.
- Bei geschäftlicher Notwendigkeit, siehe obenstehende Ausführungen zum GA.
Fazit: Ist ein GA aus geschäftlicher Sicht nicht notwendig, ist eine entsprechende Lohnerhöhung dem Kauf eines Mitarbeiter-GAs vorzuziehen. Der Kauf, die Verlängerung, Kündigung etc. solcher Abonnemente ist administrativ immer aufwändiger als eine Lohnerhöhung, zudem nimmt ein GA dem Mitarbeiter die Flexibilität, mit privaten Verkehrsmitteln zur Arbeit zu kommen und die entsprechenden Pendlerkosten als Berufsauslage geltend zu machen. Nicht selten wurde das GA bei der Erstellung des Lohnausweises aus Unbedarftheit vergessen, was dann bei Arbeitgeberkontrollen ein teures Nachspiel hat.
Vorbehalten bleiben selbstverständlich hohe Fahrkartenrabatte des Arbeitgebers.
Beiträge an die Krankenkasse oder an die 3. Säule
- Mit der Übernahme von Krankenkassenprämien oder Beiträgen zur 3. Säule wollen insbesondere unerfahrene Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun.
- Diese Beiträge sind ausnahmslos unter den Ziffern 2.3., 3. oder 7. zu deklarieren und sind sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig.
Fazit: Die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber bringt lediglich einen administrativen Mehraufwand mit sich, sowie ein potenzielles Risiko durch fälschliches Unterlassen der Deklaration, kurzum ist eine entsprechende Lohnerhöhung sicher vorzuziehen.
Noch detailliertere Angaben zum Thema Lohnnebenleistungen finden Sie auf der Wegleitung zum Lohnausweis: Link
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