Die Schweiz hat seit langem den Ruf einer Teilzeitnation erarbeitet: Mehr als jeder Dritte ist in der Schweiz in Teilzeit angestellt. Ein gewisser Anteil dieser Kategorie unterliegt der Quellensteuer, deren Abrechnung in der Regel mit gewissen Komplikationen behaftet ist. Besonders komplex wird die Berechnung, wenn ein Mitarbeiter, der der Quellensteuer unterliegt, in Teilzeit bei einem Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebenden angestellt ist. Im Folgenden wird darauf eingegangen, wie man die Grundlage für die Kalkulation – den satzbestimmenden Lohn – bei Teilbeschäftigung bei mehreren Arbeitgebern richtig kalkuliert, um die Quellensteuer korrekt abzurechnen. Im Fall einer Fehlberechnung obliegt die Verantwortung und damit das Risiko allein beim Arbeitgeber, da die Steuer von ihm überwiesen wird.
Quellensteuerabrechnung: Vollzeitpensum vs. Teilzeitpensum im Monatslohn
Grundsätzlich beruht die Abrechnung der Quellensteuer auf der Ermittlung des satzbestimmenden Lohnes, der als Basis für die Bestimmung des Steuersatzes dient. Dieser Parameter spiegelt den hypothetischen oder, wenn möglich, den tatsächlichen Gesamtlohn eines Arbeitnehmenden wider. Wenn ein Mitarbeitender im Vollzeitpensum angestellt ist, sind Anstellungen bei weiteren Arbeitgebern eine grosse Seltenheit. Daher spiegelt sein Lohn bei diesem Arbeitgeber normalerweise seinen gesamten Lohn wider. In der Regel dient dieser Betrag als Basis für die Abrechnung der Quellensteuer.
Beim Vollzeitpensum: satzbestimmender Lohn = AHV-Lohn
Falls der Mitarbeiter nur im Teilzeitpensum angestellt ist, muss das mögliche weitere Einkommen bei der Kalkulation des satzbestimmenden Lohnes berücksichtigt werden. Dabei sind verschiedene Optionen möglich.
Variante A
Der Arbeitnehmer ist lediglich bei einem Arbeitgeber angestellt und erzielt daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte. Eine Umrechnung des Lohns für die Satzbestimmung der Quellensteuer ist daher nicht erforderlich.
Satzbestimmender Lohn = AHV-Lohn bei einem Arbeitgeber
Variante B
Der Arbeitnehmer erhält Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen Arbeitgebern. In einem solchen Fall müssen die Einkommen aller aktuellen Arbeitgeber einkalkuliert werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Variationen in der Praxis gebräuchlich.
- Das jeweils andere Pensum ist den Arbeitgebern bekannt.
- Die Einkünfte des Arbeitnehmenden sind den Arbeitgebern bekannt.
- Das jeweils andere Pensum sowie Einkünfte sind den Arbeitgebern nicht bekannt.
Wichtig!
Gibt der Arbeitnehmer weder das Pensum noch den erzielten Lohn aus der anderen Tätigkeit bekannt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeitsverhältnis auf ein 100-Prozent-Pensum umzurechnen.
Je nach Szenario sind vom Gesetzgeber folgende Abrechnungsvorgehensweisen vorgesehen:
Fallbeispiele der Ermittlung des satzbestimmenden Lohnes
Fallbeispiel 1. Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad
Herr Schwarz ist bei der Rot GmbH und der Blau GmbH im Monatslohn angestellt und erzielt folgende Lohneinkommen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum bekannt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend |
---|---|---|---|
Rot GmbH | 40.0% | 3’200.00 | 5’600.00 |
Blau GmbH | 30.0% | 2’900.00 | 6’766.67 |
Total | 70.0% | 6’100.00 |
Berechnungsbasis: Bruttolohn hochgerechnet auf das Gesamtpensum – 70%.
Fallbeispiel 2. Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen
Herr Schwarz ist bei der Rot GmbH und der Blau GmbH im Monatslohn angestellt und erzielt folgende Lohneinkommen. Nur die Einkünfte des Arbeitnehmers sind beiden Arbeitgebern bekannt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend |
---|---|---|---|
Rot GmbH | 40.0% | 3’200.00 | 6’100.00 |
Blau GmbH | 30.0% | 2’900.00 | 6’100.00 |
Total | 70.0% | 6’100.00 |
Berechnungsbasis: Bruttolohn hochgerechnet auf das Gesamtpensum – CHF 6’100.
Fallbeispiel 3. Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von jeweils 100 Prozent
Herr Schwarz ist bei der Rot GmbH und der Blau GmbH im Monatslohn angestellt und erzielt folgende Lohneinkommen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt.
Arbeitgeber | Pensum | Bruttolohn | Satzbestimmend |
---|---|---|---|
Rot GmbH | 40.0% | 3’200.00 | 8’000.00 |
Blau GmbH | 30.0% | 2’900.00 | 9’666.67 |
Total | 70.0% | 6’100.00 |
Berechnungsbasis: Bruttolohn hochgerechnet auf das Pensum von jeweils 100%.
Wichtig!
Aperiodische Leistungen wie Überzeitentschädigungen, Entschädigungen für nicht bezogene Ferienguthaben, Dienstalterszulagen und Bonuszahlungen bilden keinen Bestandteil des umzurechnenden Bruttomonatslohns. Diese Leistungen sind bei der Ermittlung des satzbestimmenden Lohnes nicht umzurechnen (Kreisschreiben 45, Seite 27).
Variables Pensum bei der Anstellung im Stundenlohn
Es ist in der Praxis keine Seltenheit, dass quellensteuerpflichtige Mitarbeiter im Stundenlohn angestellt sind. Sollte ein ähnlicher Fall auftreten, ist stets das satzbestimmende Monatseinkommen zu ermitteln. Letztendlich fungiert dieses als Basis für die Berechnung des Steuersatzes. Da in diesem Fall kein fixiertes Pensum vorliegt, sollte die betriebsübliche Anzahl der Arbeitsstunden oder die betriebsübliche Anzahl der Arbeitstage pro Monat als Grundlage für die Umrechnung verwendet werden. In der Regel komme folgende Zahlen zum Einsatz (Kreisschreiben 45, Seite 22, 25):
- Anstellung im Stundenlohn – Umrechnung auf 180 Stunden pro Monat.
- Anstellung im Tageslohn – Umrechnung auf 21,667 Tage pro Monat.
Fallbeispiel 4. Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der Anstellung im Stundelohn
Herr Schwarz ist bei der Rot GmbH und der Blau GmbH im Stundenlohn angestellt. Die Anzahl der Arbeitsstunden im relevanten Monat sowie die Stundensätze finden sich in der Tabelle unten. Den beiden Arbeitgebern sind die Details der jeweils anderen Anstellung nicht bekannt.
Arbeitgeber | Arbeitsstunden | Stundensatz | Bruttolohn | Satzbestimmend |
---|---|---|---|---|
Rot GmbH | 35 | 35.00 | 1’225.00 | 6’300.00 |
Blau GmbH | 65 | 38.00 | 2’470.00 | 6’840.00 |
Total | 73.00 | 3’695.00 |
Umgang mit variablem Pensum im Lohn-Modul von bexio
Grundsätzlich berechnet Bexio die Quellensteuer automatisch basierend auf den angegebenen Inputs. Dabei ist das Arbeitspensum entscheidend für die richtige Abrechnung. Leider entnimmt bexio das Pensum in einem Monat der Anzahl der angegebenen Stunden nicht automatisch. Infolgedessen muss der Beschäftigungsgrad monatlich in bexio manuell angepasst werden, um eine korrekte Kalkulation vorzunehmen, insbesondere für Mitarbeiter, die im Stundenlohn angestellt sind und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind.
Fallbeispiel 5. Manuelle Aktualisierung des Beschäftigungsgrades in bexio
Herr Schwarz ist quellensteuerpflichtig und im Stundenlohn angestellt. Er arbeitet bei der Rot GmbH nur am Wochenende und hat daneben eine Hauptanstellung bei der Blau GmbH. Die Arbeit bei der Rot GmbH gilt daher als Nebenbeschäftigung. Zudem ist sein Beschäftigungsgrad nicht fest und variiert von Monat zu Monat. Wie sollte man in einem solchen Fall in bexio vorgehen, um die Quellensteuer korrekt zu berechnen, vorausgesetzt, dass er bei der Rot GmbH 45 Arbeitsstunden im Monat zu einem Stundensatz von CHF 35 geleistet hat?
Beschreibung: In diesem Fall benötigt bexio neben dem Qst-Tarif und dem Wohnsitz weitere drei anpassbare Angaben, um die Quellensteuer korrekt zu berechnen:
- Anzahl der Arbeitsstunden (wird bei der Erstellung der Lohnabrechnung manuell eingetragen).
- Aktivierung des Punktes «Nebenbeschäftigung» im Menü «Quellensteuer» – «Beschäftigungsart».
- Die Umrechnung des Beschäftigungsgrades (100% Basis = 180 Arbeitsstunden). Dieser Parameter muss jeweils manuell im Feld «Beschäftigungsgrad» aktualisiert werden.
Beschäftigungsgrad für den Monat – Std 45 / Std 180 = 25%
Hochgerechneter Lohn (bexio errechnet automatisch die Basis für die Quellesteuer – CHF 1’575 (CHF 35 X Std 45) / 0.25 = CHF 6’300)
.
Wenn Sie eine veranschaulichte Anleitung für den Umgang mit bexio zu dieser Frage benötigen, finden Sie diese Informationen auf der Seite «Umgang mit dem Lohnmodul in bexio».
FAQ
Wer legt meinen Quellensteuertarif fest?
Die Zuordnung des Quellensteuertarifs kann von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen werden. In der Regel greift man auf diese Option zurück, wenn der Fall relativ komplex ist und daher der Einsatz der Steuerverwaltung erforderlich ist.
Was dient als Grundlage für die Berechnung der Quellensteuer?
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (nach Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
Ab wann tritt der neue Quellensteuertarif im Falle einer Änderung in Kraft?
Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung erfordern (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit usw.), werden bei der Quellenbesteuerung ab dem Beginn des Monats nach der Änderung entsprechend berücksichtigt.
Muss ich im Falle meiner Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern meine Quellensteuer lediglich bei einem Arbeitgeber ermitteln lassen?
Geht eine Person mehreren Erwerbstätigkeiten nach, sind die einzelnen Einkünfte mit dem ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern. Die Quellensteuer ist somit bei jedem einzelnen Arbeitgeber zu ermitteln.
Warum fällt bei mir eine relativ hohe Quellensteuer an im Vergleich zu meinem Lohn bei einem Arbeitgeber, bei dem ich nur nebenberuflich tätig bin?
In den meisten Fällen liegt das daran, dass nicht Ihr tatsächlicher Bruttolohn bei einem einzelnen Arbeitgeber, sondern der sogenannte satzbestimmende Lohn als Basis für die Ermittlung des Steuersatzes dient. Wenn die Anzahl der Arbeitsstunden und somit der Beschäftigungsgrad bei einem Arbeitgeber relativ niedrig ist, wird der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem satzbestimmenden Lohn besonders deutlich. Daher kann die Höhe der anfallenden Quellensteuer im Vergleich zum Lohn ziemlich überraschend erscheinen, obwohl eine klare Logik dahintersteckt.
Soll ich im Falle einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern jeweils über mein Einkommen oder meinen Beschäftigungsgrad bei den anderen Arbeitgebern informieren?
Das kommt darauf an. In den meisten Fällen geben Arbeitnehmende einfach an, dass sie ihre Arbeitstätigkeit bei weiteren Arbeitgebern ausüben. Wenn dem Arbeitgeber jedoch Ihr Gesamteinkommen bekannt gegeben wurde, entspricht Ihr tatsächliches Einkommen dem satzbestimmenden Lohn. Demzufolge ist die Basis für die Abrechnung nicht verzerrt und stimmt vollständig mit dem tatsächlichen Betrag überein.
Wer ist für die korrekte Abrechnung und die rechtzeitige Überweisung der fälligen Quellensteuer verantwortlich?
Die Verantwortung lastet dabei ausschliesslich auf den Schultern des Arbeitgebers. Tritt eine Fehlabrechnung auf und kann die entsprechende Quellensteuer-Korrektur nicht vom Arbeitnehmenden eingefordert werden, geht dies zulasten des Arbeitgebers.
Wenn Sie die Abrechnung der Quellensteuer in professionelle Hände übergeben möchten, steht Ihnen das Treuhand-Team von abrechnungen.ch gerne zur Verfügung.
Fazit
Zur Ermittlung des Quellensteuersatzes bei Teilzeitbeschäftigungen wird üblicherweise nicht der tatsächlich ausgezahlte Bruttolohn herangezogen, sondern der sogenannte satzbestimmende Lohn, der häufig erheblich vom tatsächlichen Lohn abweicht. Aktuell gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, wie dieser Parameter zu berechnen ist. Je nach den Informationen, die die arbeitstätige Person bereitstellt, kommt eine bestimmte Berechnungsmethode zur Anwendung. Das Ziel dieses Vorgehens ist eindeutig: Quellensteuerpflichtige Mitarbeiter sollen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit bei einem Arbeitgeber oder in Teilzeit bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, etwa den gleichen Quellensteuersatz erhalten, vorausgesetzt, dass andere Parameter wie der Quellensteuertarif, der Wohnort und das Gesamteinkommen gleich bleiben.
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